Maschinenverordnung 2027: Was sich für Betriebsanleitungen ändert
Ab Januar 2027 gilt die neue EU-Maschinenverordnung. Sie erlaubt digitale Betriebsanleitungen – und stellt dafür Bedingungen, die Hersteller jetzt vorbereiten sollten.

Karim el Safadi
Gründer & Strategie ·

Die Verordnung (EU) 2023/1230 löst am 20. Januar 2027 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Anders als eine Richtlinie muss eine Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden – sie gilt unmittelbar und in allen Mitgliedstaaten gleich. Die deutsche Maschinenverordnung, mit der die Richtlinie bisher hierzulande umgesetzt war, verliert damit ihre Grundlage. Für Hersteller von Maschinen und unvollständigen Maschinen ändert sich einiges, am sichtbarsten bei den Unterlagen, die mit der Maschine ausgeliefert werden.
Die Betriebsanleitung darf digital sein
Der wichtigste Punkt für den Alltag: Die Betriebsanleitung muss nicht mehr gedruckt beiliegen. Sie darf in digitaler Form bereitgestellt werden, allerdings unter Bedingungen, die die Verordnung genau benennt. Der Hersteller muss auf der Maschine, der Verpackung oder einem Begleitdokument angeben, wie die Anleitung zu finden ist – etwa über einen QR-Code oder eine Internetadresse. Sie muss während der gesamten erwarteten Lebensdauer der Maschine, mindestens aber zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, online abrufbar bleiben. Und sie muss in einem Format vorliegen, das sich herunterladen, speichern und drucken lässt.
Wer die Anleitung in Papierform wünscht, hat weiterhin Anspruch darauf: Der Hersteller muss sie auf Verlangen innerhalb eines Monats kostenlos zur Verfügung stellen. Die Sicherheitshinweise, die für die Inbetriebnahme unerlässlich sind, müssen in jedem Fall gedruckt beiliegen. Für Maschinen, die auch von Laien benutzt werden können, gelten zusätzlich strengere Vorgaben für gedruckte Sicherheitsinformationen.
Was „zehn Jahre“ in der Praxis heißt
Zehn Jahre sind eine lange Zeit für einen Link. Wer die Anleitung heute auf einer Produktseite ablegt, muss sicherstellen, dass sie dort auch nach dem nächsten Relaunch der Website noch liegt – unter derselben Adresse und in der Version, die zu genau dieser Maschine gehört. Denn die Anleitung einer Maschine, die 2027 ausgeliefert wurde, ist 2032 nicht mehr dieselbe wie die der aktuellen Baureihe. Eine Produktseite zeigt die aktuelle; die Verordnung verlangt die zugehörige.
Das ist kein Marketingthema, sondern eines der Maschinenakte: Zur Seriennummer gehört die Anleitung im Auslieferungsstand, samt aller späteren Ergänzungen und Sicherheitshinweise. Der Code auf dem Typenschild führt nicht auf die Website, sondern auf die Akte dieser einen Maschine – und dort liegt die Anleitung, die für sie gilt, auch wenn die Baureihe seit Jahren nicht mehr gebaut wird.
Dazu kommt die Frage, wer nach zehn Jahren dafür verantwortlich ist. Der Kollege, der den Link eingerichtet hat, ist dann vielleicht nicht mehr im Unternehmen; die Agentur, die die Website gebaut hat, auch nicht. Der Zugang muss so angelegt sein, dass er ohne beide funktioniert.
Die Konformitätserklärung folgt derselben Logik
Auch die EU-Konformitätserklärung darf digital bereitgestellt werden, mit denselben Anforderungen an Auffindbarkeit und Dauer: ein Hinweis an der Maschine, wie sie zu erreichen ist, und eine Adresse, die zehn Jahre lang hält. Für Betreiber wird es damit einfacher, die Unterlagen bei Audits vorzulegen – vorausgesetzt, sie finden sie. Und für Hersteller entfällt das Nachreichen per E-Mail, wenn der Betreiber die Erklärung nach fünf Jahren zum ersten Mal braucht.
Sinnvoll ist, Anleitung und Konformitätserklärung über denselben Zugang erreichbar zu machen. Ein Code, eine Akte, beide Dokumente. Was die Verordnung als zwei Anforderungen formuliert, ist technisch eine.
Für unvollständige Maschinen gilt Entsprechendes mit der Montageanleitung und der Einbauerklärung. Wer Baugruppen an andere Hersteller liefert, muss also dieselbe Frage beantworten: Wo liegen die Unterlagen zu dieser Seriennummer, und wie kommt der Kunde zehn Jahre lang an sie heran?
Was sich sonst noch ändert
Die Unterlagen sind der sichtbarste, aber nicht der einzige Punkt. Die Verordnung nimmt Software, die Sicherheitsfunktionen erfüllt, als Sicherheitsbauteil in den Anwendungsbereich auf – auch wenn sie einzeln in Verkehr gebracht wird. Sie stellt Anforderungen an den Schutz vor Manipulation und an die Sicherheit von Maschinen, deren Verhalten sich durch Lernen ändert. Und sie regelt die „wesentliche Veränderung“: Wer eine Maschine so umbaut, dass neue Gefährdungen entstehen, wird zum Hersteller mit allen Pflichten – ein Punkt, der Servicebetriebe betrifft, die Anlagen im Feld nachrüsten.
Für den Service bedeutet das auch: Was an einer Maschine verändert wurde, muss dokumentiert sein. Ein Umbau, ein Software-Update, ein Austausch der Steuerung – all das gehört an die Seriennummer, damit später nachvollziehbar ist, in welchem Zustand die Maschine ist und ob dieser Zustand noch dem entspricht, für den die Konformität erklärt wurde.
Was jetzt zu tun ist
Für Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, gilt die Verordnung ohne Übergangsfrist. Was vorher in Verkehr gebracht wurde, bleibt unter der Richtlinie; was danach erstmals bereitgestellt wird, muss der Verordnung entsprechen. Hersteller sollten deshalb jetzt drei Fragen klären: Wo liegen die Unterlagen je Seriennummer? Wie gelingt der Zugang von der Maschine aus – welcher Code, welches Material, welche Adresse? Und wer sorgt dafür, dass dieser Zugang zehn Jahre lang bestehen bleibt, unabhängig von Website, Agentur und Personalwechsel?
Wer ohnehin eine Maschinenakte führt, hat den größten Teil davon schon. Anleitung und Erklärung liegen an der Seriennummer, der Code am Typenschild führt dorthin, und die Akte bleibt bestehen, solange die Maschine im Service ist – was in der Regel deutlich länger ist als zehn Jahre.






